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DAVC Deutscher Automobil-Veteranen Club

Landesgruppe Südbaden e.V.

 DAVC e.V.

Satzung - DAVC LG Südbaden e.V.


Deutscher Automobil-Veteranen-Club Landesgruppe Südbaden e.V.
(DAVC LG Südbaden e.V.)

Der Deutsche Automobil-Veteranen-Club (DAVC e.V.) wurde am 20.01.1965 gegründet und ist seit dem 30.03.1965 im Vereinsregister bei dem Amtsgericht Stuttgart unter Nr. 1715 eingetragen. Der Verein ist korporatives Mitglied des DAVC e.V. und  bildet als Landesgruppe eine selbständige Untergliederung zur Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke und Ziele des DAVC e.V. auf regionaler Ebene.

Präambel
Deutsche Erfinder und Fabrikanten waren entscheidende Wegbereiter des modernen Automobils. Es ist eine nationale und übernationale Verpflichtung, dieses kulturelle Erbe, ohne das die moderne Entwicklung des Verkehrswesens nicht denkbar wäre, in der Öffentlichkeit in lebendiger Erinnerung zu halten und hierdurch zugleich Ansporn für die weitere Entwicklung des modernen Automobils zu geben. Der DAVC e.V. wurde gegründet, um durch seine Mitglieder die Pflege und Förderung des Motorsports zu gewährleisten, indem er die Wiederherstellung, Bewahrung und Erhaltung  historischer Motorfahrzeuge sowie die Organisation und Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen mit diesen Fahrzeugen  unterstützt. Diese Veranstaltungen werden u.a. nach den Regeln der „Federation Internationale des Vehicules Anciens (FIVA)“ veranstaltet und durchgeführt. Dabei wird ein enger Kontakt zu entsprechenden ausländischen Ver-einigungen gewahrt, um auch die Förderung der inter-nationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens zu gewährleisten. Der DAVC Landesgruppe Südbaden e.V. beachtet die Belange des Umweltschutzes bei seinen Aktivitäten.

Um diese Aufgabe von hohem historischen, traditionellen sportlichen kulturellen Wert zu erfüllen, gibt sich der Verein folgende Satzung:

§ 1    Zweck des Vereins

Zweck des DAVC LG Südbaden e.V. ist die Förderung der technischen Denkmalpflege und die Förderung des Motor-sports. Der Verein bezweckt die Bewahrung des historischen, technisch-kulturellen Erbes, die Förderung des Erhalts, der Pflege und der Wiederherstellung von historischen Motor-veteranenfahrzeugen und ihres Umfeldes durch seine Mitglieder, die Förderung und Ausübung des Motorsports durch motorsportliche Veranstaltungen im Sinne der Präambel. 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein-nützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnis-mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Vorstandsmitgliedern können pauschale Aufwands-entschädigungen bis zu € 500,00 jährlich gewährt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins dem DAVC e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 2    Name, Sitz, Geschäftsjahr, Ort der Geschäftsführung

(1)    Der Verein führt den Namen

„Deutscher Automobil-Veteranen-Club Landesgruppe Südbaden e.V.“, nachfolgend

 „DAVC LG Südbaden e.V.“ genannt.

(2)    Der Sitz des Vereins richtet sich nach dem Wohnsitz des Präsidenten.  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr .

§ 3    Organisation und Aufgaben des Vereins

Der DAVC LG Südbaden e.V. verwirklicht die satzungs-gemäßen Zwecke und Ziele (§ 2 und 3 der Satzung des DAVC e.V.) auf regionaler Ebene als rechtlich selbständige Landes-gruppe des DAVC e.V.. Er ist als rechtlich selbständiger, in das Vereinsregister eingetragener Zweigverein organisiert. Er muss die jeweils geltende Satzung des DAVC e.V. beachten und die Interessen der jeweils anderen Landesgruppen angemessen berücksichtigen.

Für die Dauer der korporativen Mitgliedschaft bestehen für diesen Verein die für alle Landesgruppen geltenden satzungsgemäßen Rechte und Pflichten im DAVC e.V.

 § 4 Namensrecht/ Satzung des DAVC e.V.

(1)          Dem Verein wurde von dem DAVC e.V. als Landes-gruppe widerruflich das Recht gewährt, den Namen: „DAVC“ als Namensbestandteil zu verwenden. Dieses Recht gilt für die Dauer der korporativen Mitgliedschaft des Vereins im DAVC e.V. Den Umfang des Namensrechtes und die Verwendung der Vereinsembleme des DAVC e.V. bestimmt das Präsidium des DAVC e. V.

(2)          Satzungsänderungen dieser Satzung sind dem Vorstand des DAVC e.V. unverzüglich mitzuteilen. Über Verletzungen des Einklangs mit der Satzung des DAVC e.V. entscheidet das Präsidium des DAVC e.V.. Satzungsregelungen dieses Zweigvereines, die mit der Satzung des DAVC e.V. nach Beschluss des Präsidiums des DAVC e.V. nicht im Einklang stehen, sind durch diesen Zweigverein unverzüglich zu beseitigen, bzw. so anzupassen, dass die Satzung des Zweigvereines wieder im Einklang mit der Satzung des DAVC e.V. steht.

§ 5    Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft im DAVC e.V. und im DAVC LG Südbaden e.V. können alle natürlichen volljährigen Personen, Minderjährige (soweit gesetzlich zulässig) mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten, sowie Handelsgesellschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts erwerben, die historische Motorveteranen-fahrzeuge besitzen oder sonst an historischen Motor-veteranenfahrzeugen oder der Geschichte historischer Motorveteranenfahrzeugen interessiert sind und/oder sich für Ziel und Zweck des DAVC e.V. und/oder seiner Landes-gruppen einsetzen.

(2)    Der Eintritt des Mitgliedes erfolgt durch Antrag an den DAVC LG Südbaden e.V. und Annahme durch dessen Vorstand. Das Mitglied erwirbt mit der Annahme gleichzeitig die Mitgliedschaft im DAVC e.V. und im DAVC LG Südbaden e.V.. Der Vorstand dieser Landesgruppe ist widerruflich berechtigt, den Aufnahmeantrag für den DAVC e.V. anzunehmen.

(3)    Die Mitgliedschaft kann erworben werden:

         (a)  als Vollmitgliedschaft (VM),

(b)  als Teilmitgliedschaft für volljährige Partner eines Mitglieds mit Regelbeitrag  (TM)

         (c)  als Ehrenmitgliedschaft (EM)

(d)  als Mitgliedschaft für Personen bis zum 28.   Lebensjahr mit Regelbeitrag (TC)

Die jeweiligen Voraussetzungen, die Art der Mitgliedschaft und die damit verbundenen Rechte und Pflichten des Mitgliedes bestimmt das Präsidium des DAVC e.V.. Die Landesgruppe erkennt die Entscheidungen des Präsidiums als verbindlich an und verpflichtet sich, diese zu beachten, zu befolgen und zu vollziehen.

(4)    Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis und ein Exemplar der Satzung des DAVC e. V. und des DAVC LG Südbaden e.V.. Es ist berechtigt, die DAVC-Plakette am Fahrzeug zu führen.

(5)    Ehrenmitglieder dieses Vereins und des DAVC e.V. werden auf Antrag des Vorstandes des DAVC e.V. oder des Vorstandes dieses Vereins von dem Präsidium des DAVC e.V. bestimmt und sind von der Beitragspflicht befreit. Die Kosten der Ehrenmitgliedschaft tragen der DAVC e.V. und der DAVC LG Südbaden e.V.. Die Aufteilung der Kosten bestimmt das Präsidium des DAVC e.V..

(6)    Ehrenpräsidenten dieses Vereins werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Hauptversammlung bestätigt. Der Ehrenpräsident  bzw. die Ehrenpräsidentin hat beratende Funktion.

(7)    Jedes Mitglied  dieses Vereins hat eine Aufnahmegebühr und einen laufenden Jahresbeitrag zu entrichten. Dieser kann nach Mitgliedergruppen gestaffelt werden. Er ist bis zum 30.03. eines jeden Jahres fällig und wird im Lastschrift-verfahren erhoben.

(8)    Der Mitgliedsbeitrag gilt für die Doppelmitgliedschaft im DAVC e.V. und in dieser Landesgruppe.

(9)    Aufnahmegebühr und laufende Mitgliedsbeiträge werden von dieser Landesgruppe eingezogen. Ihr obliegt das Inkasso auch für den Teil des Mitgliedsbeitrages, der intern dem DAVC e.V. zusteht.

(10)  Die Höhe der  jährlichen Mitgliedsbeiträge und deren Verteilung bestimmt das Präsidium des DAVC e.V. Die Höhe der Aufnahmegebühr bestimmt die Landesgruppe, der sie auch zusteht.

§ 6    Beendigung der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft endet durch

         a).    Tod, bei Handelsgesellschaften und juristischen Personen, letztere, soweit sie einen Gewerbebetrieb unter-halten, bei Geschäftsaufgabe, bzw. Eintritt in die Liquidation.

         b)     Kündigung: Diese ist schriftlich zum Ende des laufenden Kalenderjahres möglich. Sie muss jedoch mindestens 3 Monate vor dem Ende des Kalenderjahres dem Vorstand dieser Landesgruppe oder dem Vorstand des DAVC e.V. zugegangen sein. Die Kündigung des Mitgliedes beendet gleichzeitig die Mitgliedschaft in diesem Verein und im DAVC e.V.

         c)      Ausschluss: Die Mitgliedschaft kann  durch Beschluss vom Vorstand des DAVC LG Südbaden e.V. mit Zustimmung des Vorstandes des DAVC e.V.  oder vom Vorstand des DAVC e.V. mit Zustimmung des Vorstandes des DAVC LG Südbaden e.V. beendet werden,

             1)  bei Verstoß des Mitgliedes gegen Zweck und Ziele des DAVC e.V.;

             2)  bei Verstoß des Mitgliedes gegen die Regeln der Kameradschaft;

             3)  wenn dem Vorstand des DAVC e.V. und dem Vorstand  des Vereins der Ausschluss des Mitglieds im Interesse des DAVC e.V. als erforderlich erscheint;

             4)  wenn das Mitglied trotz zweifacher schriftlicher Erinnerung innerhalb eines Monats nach Absendung der zweiten Erinnerung der Beitragspflicht nicht nachgekommen ist.

                  In den Fällen 1) bis 3) ist, wenn der Ausschluss durch Beschluss des Vorstandes des DAVC e.V. erfolgt, die vorherige Anhörung des Präsidiums des DAVC e.V. und des zuständigen Vorstandes dieses Vereins erforderlich. Stimmt der Vorstand des DAVC e.V. dem Antrag des DAVC LG Südbaden e.V. auf Ausschluss eines Landesgruppenmitgliedes nicht zu, entscheidet hierüber endgültig die Hauptver-sammlung des DAVC LG Südbaden e.V.

(2)    In den Fällen von Abs. (1) Nr. c 1) bis c 3) ist vor der Beschlussfassung dem Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.

         Der Ausschließungsbeschluss ist dem von dem Ausschluss betroffenen Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist mit Zustellung wirksam. Dabei genügt die Bekanntgabe des Ausschließungsbeschlusses an die von dem Mitglied zuletzt genannte Zustelladresse.

         Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Einspruchsrecht zu, das er innerhalb von 1 Monat nach Benachrichtigung über den Ausschluss gegenüber dem Vorstand auszuüben hat. In diesem Fall entscheidet die Hauptversammlung  des DAVC LG Südbaden e,V. mit einfacher Mehrheit endgültig über den Ausschluss. Ein weiterer Rechtsweg ist ausgeschlossen. Der Beschluss der Hauptversammlung ist dem betroffenen Mitglied vom Vorstand  per eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

Erhebt das Mitglied keinen rechtzeitigen Einspruch, so unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss des Vorstandes des DAVC e.V. mit der Folge, dass der Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden kann.

Die Mitgliedsrechte, Ämter und Ehrungen des ausgeschlossenen Mitglieds erlöschen mit dem Ablauf der Einspruchsfrist bzw. mit der Mitteilung des Ausschließungs-beschlusses des jeweils zuständigen Organs. Der Vorstand kann von dem ausgeschlossenen Mitglied die Embleme des Vereins zurückfordern.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft erhält das Mitglied keine Beiträge oder sonstigen Zuwendungen, die es dem Verein geleistet hat, zurück.

(3)    Schriftstücke und sonstige Unterlagen oder Materialien, die ein Vereinsmitglied während der Mitgliedschaft aus Tätigkeiten/Funktionen für den Verein erhalten oder ausgeführt hat, sind mit Beendigung der Tätigkeiten/ Funktionen oder der Mitgliedschaft an den Verein herauszugeben.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder/ Delegierte der Landesgruppe

(1)    Das Mitglied, auch Ehrenmitglied hat 1 Stimme in der Hauptversammlung des DAVC LG Südbaden e.V.

(2)          Sitz und Stimme des Mitgliedes des DAVC LG Südbaden e.V. werden in der Hauptversammlung des DAVC e.V. von  einem Delegierten der Landesgruppe ausgeübt.

(3)          Der Delegierte wird von der Hauptversammlung des DAVC LG Südbaden e.V. gewählt. Seine Wahl erfolgt auf 1 Jahr .Die Amtszeit endet mit der Neuwahl des Nachfolgers. Solange kein Delegierter gewählt ist, nimmt der Präsident des Vereins dessen Rechte und Pflichten wahr.

(4)          Der Delegierte ist bei Ausübung seines Stimmrechtes an bestehende Stimmvorgaben der Beschlüsse der Haupt-versammlung dieses Vereins gebunden .Im Übrigen übt er sein Stimmrecht unter Beachtung der Interessen des DAVC LG Südbaden e.V. und dessen Mitglieder aus. Er muss sein Stimmrecht für den DAVC LG Südbaden e.V. in der Haupt-versammlung des DAVC e.V. einheitlich ausüben, d.h., entweder dafür oder dagegen zu stimmen oder sich der Stimme zu enthalten.

§ 8    Organe des Vereins

(1)          Organe des Vereins sind:

            1)   Der Vorstand

            2)   Die Hauptversammlung

(2)          Die Organe entscheiden mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nichts Abweichendes bestimmt.

§ 9    Vorstand

(1)    Die Leitung und Verwaltung des Vereins obliegt dem Vorstand. Dieser ist Vorstand im Sinne des  BGB.

(2)    Mitglieder des Vorstandes sind:

         Der Präsident

         Der 1. Vizepräsident

         Der 2. Vizepräsident

         Der Schriftführer

         Der Schatzmeister

         Die Vorstandsmitglieder müssen auch Mitglieder des DAVC e.V. sein.

(3)    Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf 2 Jahre gewählt. Die Amtszeit endet mit der Wahl des neuen Vorstands. Wiederwahl ist zulässig.

Die Vertretung des Vereins erfolgt durch ein Vorstandsmitglied allein oder durch mehrere Vorstandsmitglieder zusammen. Dem Verein gegenüber sind die Vizepräsidenten und die weiteren Vorstandsmitglieder jedoch verpflichtet, von ihrem Vertretungsrecht nur im Falle der Verhinderung des Präsidenten, bzw. auf dessen Anweisung Gebrauch zu machen.

(4)    Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit die Satzung nichts anderes regelt. Der Vorstand ist insbesondere für die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung zuständig.

(5)    Über die Verteilung der Aufgaben auf die Vorstands-mitglieder entscheidet der Vorstand auf Vorschlag des Präsidenten. Der Vorstand kann einzelne Aufgaben (z.B. Veranstaltungsleiter, Syndikus, technischer Referent, Redakteur, Sekretär etc.) auch an Personen übertragen, die nicht Vorstandsmitglieder sind. Er kann hierzu auch Kommissionen einsetzen.

          Die Amtszeit dieser Ämter und Kommissionen richtet sich längstens nach der Amtszeit des Präsidenten, der sie berufen bzw. eingesetzt hat. Der Vorstand kann diese Ämter und Kommissionen jederzeit widerrufen, bzw. beenden.

(6)    Scheidet der Präsident vorzeitig aus seinem Amt aus, übernimmt der 1. Vizepräsident seine Funktion bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung. Scheidet ein anderes Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, kann der Vorstand das Amt einem Mitglied des Restvorstandes bis zur ordentlichen Hauptversammlung übertragen.

§ 10 Hauptversammlung

(1)    Die Hauptversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

(2)    Der Vorstand beruft die Hauptversammlung in den ersten drei Monaten des Jahres durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe von Zeitpunkt, Tagungsort und Tagesordnung ein.  Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes und muss mindestens 3 Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben sein. Soweit ein Mitglied eine Fax- oder E-Mail-Adresse bekannt gegeben hat, kann die Einladung auch in diesen Formen erfolgen. Die Schriftform ist auch durch Versendung per E- Brief gewahrt.

(3)    Die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

     a) Bericht des Präsidenten.

     b) Kassenbericht und Kostenvoranschlag des

         Schatzmeisters

     c) Bericht der Revisoren

     d) Entlastung des Vorstandes, soweit erforderlich;

     e) Neuwahl des Vorstandes, soweit erforderlich;

     f)  Neuwahl des Revisors (§ 11)

     g) Neuwahl des Delegierten  für die JHV des DAVC e.V.

     h) Anträge

     i)  Verschiedenes

Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom 1. Vizepräsidenten oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

(4)    Bei der Beschlussfassung in der Hauptversammlung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder; bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand.

(5)    Die Hauptversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

(6)    Das Protokoll der Hauptversammlung wird von dem Schriftführer geführt. Ist der Schriftführer nicht anwesend, wird der Protokollführer von der Hauptversammlung bestimmt. Dieser nimmt über die Beschlüsse der Haupt-versammlung ein Protokoll auf, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unter-zeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von 6 Wochen zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Nieder-schrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden. Eine Abschrift ist dem Vorstand des DAVC e.V. zuzuleiten.

(7)    Außerordentliche Hauptversammlungen werden im Falle besonderer Dringlichkeit und in den Fällen des § 37 BGB  einberufen.

(8)          Die Mitglieder des Vorstandes des DAVC e.V. sind zur Hauptversammlung zu laden. Sie haben Anwesenheits- und Rederecht.

§ 11 Revisoren

(1)    Die Revisoren (Kassenprüfer) werden anlässlich der Hauptversammlung gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Ihnen obliegt die jährliche Rechnungsprüfung anlässlich der Hauptversammlung. Die Revisoren müssen auch Mitglieder des DAVC e. V. sein.

(2)    Die Revisoren werden gewählt als Revisor 1 und Revisor 2. Revisor 1 scheidet bei der Hauptversammlung aus. An seine Stelle tritt nach einem Jahr Revisor 2. Der Posten des 2. Revisors ist gleichzeitig neu zu wählen.

§ 12 Clubmitteilungen

(1)          Die DAVC-Mitteilungen (CM) sind das offizielle Mitteilungsorgan des DAVC e.V.  als auch des DAVC LG Südbaden e.V.. Sie berichten über alle Angelegenheiten, die der Förderung des Vereinszweckes dienen und die für die Mitglieder von Interesse sind. Daneben werden die Mitglieder  vom Vorstand des DAVC LG Südbaden e.V. unterrichtet.

(2)    Die DAVC-Mitteilungen (CM) und etwaige Club-mitteilungen des Vereins sind den Mitgliedern in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.

(3)    Zur Mitarbeit in den DAVC-Mitteilungen (CM) und den Clubmitteilungen der Landesgruppen sind alle Mitglieder ausdrücklich aufgefordert.

§ 13 Auflösung  und Zweckänderung

(1)    Die Auflösung des Vereins kann nur  die Mitglieder-versammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder beschließen. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(2)          Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den DAVC e.V., der es unmittelbar und aus-schließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgericht Freiburg,    Nr. 700674